§ 73 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → III. Abschnitt – Deiche, Dämme
§ 73 SWG – Errichtung, Beseitigung, Umgestaltung
(zu § 67 WHG)
(1) Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die §§ 68, 69, 71 und 72 dieses Gesetzes sinngemäß.
(2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deich- oder Dammbaues erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.