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§ 68 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → II. Abschnitt – Ausbau oberirdischer Gewässer

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 SWG – Herstellung schadenverhütender Einrichtungen

(1) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,

  1. 1.

    die zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind, insbesondere den durch den Ausbau bedingten Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen dienen,

  2. 2.

    durch die

    1. a)

      nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,

    2. b)

      nachteilige Wirkungen im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG

    ausgeschlossen werden.

(2) Bei dem Ausbau ist auf die Fischerei insbesondere auch auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, den Natur- und Landschaftsschutz, die Landschaftspflege, die Bodennutzung und die Verkehrsbelange Rücksicht zu nehmen.