§ 68 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → II. Abschnitt – Ausbau oberirdischer Gewässer
§ 68 SWG – Herstellung schadenverhütender Einrichtungen
(1) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,
- 1.
die zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind, insbesondere den durch den Ausbau bedingten Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen dienen,
- 2.
durch die
- a)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,
- b)
nachteilige Wirkungen im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG
ausgeschlossen werden.
(2) Bei dem Ausbau ist auf die Fischerei insbesondere auch auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, den Natur- und Landschaftsschutz, die Landschaftspflege, die Bodennutzung und die Verkehrsbelange Rücksicht zu nehmen.