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§ 65 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → I. Abschnitt – Unterhaltung; Bewirtschaftung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 SWG – (zu § 42 WHG)
Entscheidung in Streitfällen

Bei Gewässern dritter Ordnung entscheidet die untere Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder einer besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Die untere Wasserbehörde stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest.