§ 62 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → I. Abschnitt – Unterhaltung; Bewirtschaftung
§ 62 SWG – Ersatzvornahme
(zu § 40 Abs. 4 WHG)
(1) Erfüllen andere Pflichtige als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Unterhaltungspflichten nicht ordnungsgemäß, so sind bei Gewässern dritter Ordnung die Gemeinden für die innerhalb ihres Gebietes liegenden Gewässer verpflichtet, die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen.
(2) Die Ersatzvornahme durch Gemeinden ordnet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an.