§ 61 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → I. Abschnitt – Unterhaltung; Bewirtschaftung
§ 61 SWG – Beseitigungspflicht des Störers
(zu § 40 Abs. 3 WHG)
Im Streitfall hinsichtlich der Kostenerstattung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG setzt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.