§ 58 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → I. Abschnitt – Unterhaltung; Bewirtschaftung
§ 58 SWG – Förderung durch das Land
Unabhängig von der Regelung in § 57 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes fördert das Land die Unterhaltung der Gewässer durch freiwillige Leistungen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan jeweils ausgebrachten Mittel.