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§ 57 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → I. Abschnitt – Unterhaltung; Bewirtschaftung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 SWG – Unterhaltungspflichtige
(zu § 40 WHG)

(1) Die Unterhaltung obliegt

  1. 1.

    bei Gewässern zweiter Ordnung dem Land,

  2. 2.

    bei natürlich fließenden Gewässern dritter Ordnung, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden),

  3. 3.

    bei stehenden und künstlich fließenden Gewässern den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.

(2) Bei Gewässerstrecken natürlich fließender Gewässer dritter Ordnung mit einem Niederschlagsgebiet bis zu 10 qkm und geringer wasserwirtschaftlicher Bedeutung obliegt die Unterhaltung deren Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern, soweit die Unterhaltung überwiegend deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird. Die Gemeinden regeln durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, welche Gewässer oder Gewässerstrecken unter Satz 1 fallen. Solange Satzungen nicht erlassen sind, gilt Absatz 1 Nr. 2.