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§ 56 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → I. Abschnitt – Unterhaltung; Bewirtschaftung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 SWG – Umfang der Unterhaltung, Pflege und Entwicklung, Gewässerrandstreifen
(zu § 38 und § 39 WHG)

(1) Bei der Unterhaltung der Gewässer sind die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Fischerei zu beachten. Grundsätzlich ist ein natürlicher Zustand zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Hierzu können die Unterhaltungspflichtigen Gewässerpflege- und Entwicklungspläne erarbeiten und umsetzen.

(2) Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs. 1 WHG an Gewässern dritter Ordnung sind von den Unterhaltungspflichtigen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten mit einer Beschreibung der Maßnahme anzuzeigen. Sind durch Unterhaltungsmaßnahmen Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidlich, so ordnet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Ausgleichsmaßnahmen an.

(3) Zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen, sind die Gewässerrandstreifen naturnah zu bewirtschaften. Unzulässig ist insbesondere

  1. 1.

    bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie,

    1. a)

      innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem Baugesetzbuch vorgesehen,

    2. b)

      eine ackerbauliche und erwerbsgärtnerische Nutzung,

    3. c)

      die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie von mineralischem Dünger,

    4. d)

      das Aufstellen von Zäunen u.Ä.;

  2. 2.

    bis zu mindestens zehn Metern, gemessen von der Uferlinie,

    1. a)

      außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich,

    2. b)

      die Anwendung wassergefährdender Stoffe einschließlich Jauche, Gülle und Pflanzenschutzmitteln mit Anwendungsbeschränkungen.

(4) Ausgebaute Gewässer sind in dem Zustand zu erhalten, in den sie durch den Ausbau versetzt worden sind, es sei denn, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Erhaltung dieses Zustandes aus ökologischen und landschaftsgestalterischen Gründen nicht mehr für erforderlich hält.