Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → VII. Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 SWG – Anforderungen an Abwassereinleitungen
(zu § 57 Abs. 3 WHG)

Entsprechen Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen im Sinne § 57 WHG, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen (§ 13 WHG, § 13 dieses Gesetzes), durch Widerruf, Beschränkung oder Aufhebung der Erlaubnis (§§ 10 und 18 WHG), durch Widerruf des Rechts oder der Befugnis (§ 18 und § 20 Abs. 2 WHG), durch nachträgliche Auflagen in der Genehmigung im Sinne § 48 dieses Gesetzes oder durch Einzelanordnungen durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.