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§ 48 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → VI. Abschnitt – Genehmigung von Anlagen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 SWG – (zu § 50 und § 60 WHG)
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

(1) Der Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, soweit es sich um ein nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt. Liegt das Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues, ist die Stellungnahme der Bergbauberechtigten einzuholen und der Genehmigung beizufügen. Das Genehmigungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, richtet sich nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Werden Abwasseranlagen serienmäßig hergestellt, können sie vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Bauartzulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Saarland.

(3) Von der Genehmigungspflicht sind ausgenommen:

  1. 1.

    Wasserleitungen, die ausschließlich der Versorgung einer im Zusammenhang bebauten Ortslage, des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder eines Werksgeländes dienen und innerhalb dieser Bereiche verlegt sind oder werden, sowie Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als zwanzig Kubikmeter täglich bemessen sind;

  2. 2.

    Abwasseranlagen der Gemeinden im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 50 Abs. 1 dieses Gesetzes;

  3. 3.

    private Abwasseranlagen zur Beseitigung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser, bei denen der Abwasseranfall acht Kubikmeter täglich im Jahresdurchschnitt nicht übersteigt, sowie zur Beseitigung oder Verwertung von Niederschlagswasser;

  4. 4.

    Abwasseranlagen, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 20 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder nicht erforderlich ist;

  5. 5.

    Anschlusskanäle für nicht häusliches Abwasser, das einer Behandlungsanlage zugeführt wird;

  6. 6.

    Abwasseranlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in der jeweils geltenden Fassung zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der

Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.

(4) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfordert. Sie muss versagt werden, wenn die Anlage einer Gewässernutzung dient, für die eine Bewilligung oder Erlaubnis nicht erteilt ist, oder wenn sie einer Gewässerbenutzung dient, die nicht im Rahmen alter Rechte oder Befugnisse oder erlaubnis- und bewilligungsfrei ausgeübt wird.