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§ 42 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung → 2. Titel – Wasserwirtschaftliche Planung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SWG – Abwasserbeseitigungsplan

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan aufstellen. In dem Plan sind auch die Gewässer oder Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. Er muss den Anforderungen des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 dieses Gesetzes entsprechen. Bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplanes sind zu beteiligen:

  1. 1.
    die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    die fachlich berührten Behörden und
  3. 3.
    die nach den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine.

(2) Der Abwasserbeseitigungsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen oder sachlichen Abschnitten aufgestellt werden.

(3) Die verbindlichen Festlegungen des Abwasserbeseitigungsplanes sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, zu beachten.