Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung → 1. Titel – Gewässerschutz

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SWG – Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(zu § 62 WHG)

(1) Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Wer eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 WHG umgegangen wird, betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen, sofern eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Ist die in Satz 1 genannte Behörde nicht erreichbar, ist die Anzeige bei der nächst erreichbaren Polizeidienststelle zu erstatten.

(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Erfassung der Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen,

  2. 2.

    eine Nachweis- und Auskunftspflicht der Betriebe für wassergefährdende Stoffe, mit denen in dem Betrieb umgegangen wird.

(4) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnungen außerdem

  1. 1.

    allgemein oder für einzelne Gebiete zu bestimmen, dass das Vorhaben anzuzeigen hat, wer

    1. a)

      Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG errichten, betreiben oder stilllegen oder in Anlagen, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind, wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, verwenden oder behandeln will,

    2. b)

      eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändern will,

  2. 2.

    zu bestimmen, wie Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen.

In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

  1. a)

    technische Anforderungen an solche Anlagen; dabei sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten; als solche gelten insbesondere die vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Vorschriften; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Vorschrift durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden,

  2. b)

    die Zulässigkeit von solchen Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 51 WHG, in Quellenschutzgebieten nach § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes, in Planungsgebieten nach § 86 WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung,

  3. c)

    die Überwachung solcher Anlagen durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige,

  4. d)

    das Verhalten beim Betrieb solcher Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist,

  5. e)

    die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von Sachverständigen nach einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG sowie die Voraussetzungen, die die Sachverständigen hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung erfüllen müssen,

  6. f)

    die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben und die Bestimmung und Überwachung der Stellen, die Technische Überwachungsorganisation sein können,

  7. g)

    die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer solchen Anlage an einen Überwachungsbetrieb oder an einen Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwands erhoben.

Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr erlassen, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.

(5) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist für Entscheidungen über wasserrechtliche Bauartzulassungen nach § 63 WHG zuständig; die Erteilung der Bauartzulassung kann dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin übertragen werden. Im Übrigen obliegt der Vollzug der Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG sowie § 63 WHG und des § 39 sowie der auf Grund des § 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in diesen Rechtsverordnungen keine anderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.