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§ 31 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → 3. Titel – Aufstauen und Absenken

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SWG – Kosten

Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke trägt der Stauberechtigte. Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke.