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§ 25 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → 1. Titel – Erlaubnisfreie Benutzung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SWG – Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 26 WHG)

Der Eigentümergebrauch ist ausgeschlossen, soweit er bisher nicht zugelassen war.