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§ 24 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → 1. Titel – Erlaubnisfreie Benutzung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SWG – Anordnungen im Einzelfall

Soweit Rechtsverordnungen nach § 23 dieses Gesetzes nicht erlassen sind, kann die Oberste Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen, wenn die Voraussetzungen des § 23 dieses Gesetzes gegeben sind.