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§ 114 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Verfahren → 2. Titel – Förmliches Verwaltungsverfahren

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 SWG – Grundsatz

(1) Im förmlichen Verfahren nach den §§ 63 bis 71 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über

  1. 1.

    die Erteilung einer Bewilligung nach § 10 Abs. 1 WHG,

  2. 2.

    die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG,

  3. 3.

    den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander.

§ 70 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß. Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen. Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlass der Verordnung ihren Abschluss. Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Für die Verfahren nach Absatz 1 und 2 ist § 73 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. § 28 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz findet für die nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechende Anwendung.