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§ 113 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Verfahren → 1. Titel – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 SWG – Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können dem auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.