§ 113 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
II. Abschnitt – Verfahren → 1. Titel – Allgemeine Bestimmungen
§ 113 SWG – Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können dem auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.