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§ 112 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Verfahren → 1. Titel – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 SWG – Sicherheitsleistung

(1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§ 232, 234 und 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet auch über die Freigabe der Sicherheit.