§ 7 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
Teil I – Allgemeine Vorschriften
§ 7 SVwVG – Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Pflichtigen weder dieser noch eine ihn vertretende Person zugegen, so hat der Vollstreckungsbeamte mindestens einen Zeugen zuzuziehen.