§ 54 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → b) – Vollstreckung in körperliche Sachen
§ 54 SVwVG – Andere Verwertung
Auf Antrag des Pflichtigen oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache durch eine andere Person als den Vollstreckungsbeamten oder auf andere Weise oder an einem anderen Ort als in den vorstehenden Vorschriften bestimmt ist, verwertet wird. Der Pflichtige soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.