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§ 5 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 SVwVG – Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf der Vollstreckungsbeamte die Wohnung des Pflichtigen betreten und durchsuchen, verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls auch gewaltsam öffnen oder öffnen lassen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollstreckungsbeamten auch der Gläubiger, hinzugezogene Zeugen, Polizeivollzugsbeamte, Sachverständige und sonstige Hilfspersonen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zutrittsrecht. Sachverständige und Hilfspersonen müssen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Befugnisse stehen dem Vollstreckungsbeamten bei Widerspruch des Pflichtigen, außer bei Gefahr im Verzug, nur zu, wenn sie durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.