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§ 4 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 SVwVG – Vollstreckungsbeamte

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollstreckungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollstreckungsbeamten bestellen.

(2) Der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) Dem Pflichtigen und Dritten gegenüber wird der Vollstreckungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der auf Verlangen vorzuzeigen ist, ermächtigt. Die Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Zahlungen oder sonstige Leistungen in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittieren.