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§ 37 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Beitreibung von Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 37 SVwVG – Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Vollstreckungsmaßnahmen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zulässig. Sie sind unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, ist die Aufsichtsbehörde von den beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb eines Monats abzuwenden. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.

(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.