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§ 35 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Beitreibung von Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 SVwVG – Vollstreckung gegen Dritte

Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Nießbraucher kraft Gesetzes zu einer Geldleistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden. Die Vorschriften der §§ 737, 739 bis 741, 743, 745, 747 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden, jedoch tritt die Anordnung nach Satz 1 an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels.