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§ 31 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Beitreibung von Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 SVwVG – Mahnung

(1) Der Pflichtige ist unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung, durch verschlossenen Brief oder öffentliche Bekanntgabe zu mahnen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. 1.

    der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder

  2. 2.

    die Mahnung infolge eines in der Person des Pflichtigen liegenden Hindernisses diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.

(3) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

  1. 1.

    Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,

  2. 2.

    Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.