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§ 29 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Beitreibung von Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 SVwVG – Vollstreckungsbehörde

(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), ist von der Behörde zu vollstrecken, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Ist eine oberste Landesbehörde, eine Landesmittelbehörde, ein Landesamt oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Vollstreckungsgläubiger, so werden die Vollstreckungsbefugnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den Finanzämtern nach den für sie geltenden Vorschriften über die Vollstreckung und die Kosten wahrgenommen, es sei denn, dass der Vollstreckungsgläubiger über eine eigene Vollstreckungsstelle oder eigene Vollstreckungsbeamte verfügt.

(3) Ist eine untere Landesbehörde, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungsgläubiger, so werden die Vollstreckungsbefugnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch die Gemeindekassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes wahrgenommen, es sei denn, dass der Vollstreckungsgläubiger über eine eigene Vollstreckungsstelle oder eigene Vollstreckungsbeamte verfügt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung einen pauschalen Verwaltungsaufwand festsetzen, den eine in Satz 1 genannte sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts an die Gemeindekasse für jeden Fall ihrer Inanspruchnahme im Beitreibungsverfahren zu zahlen hat.

(3a) Gemeinden und Gemeindeverbände können die Vollstreckung eigener und von ihren Kassen zu vollstreckender, fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf eine andere Gemeinde, einen Gemeindeverband oder auf das Landesverwaltungsamt übertragen oder zur Vollstreckung dieser Forderungen einen Zweckverband bilden. Eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener Geldforderungen durch Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Eine Vereinbarung oder eine Zweckverbandssatzung nach Satz 1 und 2 ist schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden Geldforderungen, die Finanzierung und Kündigungsrechte der Beteiligten bestimmen; sie ist vom Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Im Übrigen gilt für die Kooperation der Gemeinden und Gemeindeverbände das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit; nach bisher geltendem Recht geschlossene Vereinbarungen bleiben unberührt. Bei Übertragung der Vollstreckung auf einen Gemeindeverband ist eine Finanzierung über die Gemeindeverbandsumlage unzulässig. Das aufgrund der Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 zuständige Landesverwaltungsamt ist landesweit zur Vollstreckung befugt.

(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbefugnis für bestimmte öffentlich-rechtliche Geldforderungen auf eine andere Behörde übertragen. Eine nach Satz 1 zuständige Landesbehörde ist landesweit zur Vollstreckung befugt.