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§ 26 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 SVwVG – Abgabe einer Erklärung

(1) Ist jemand verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald der die Verpflichtung begründende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass

  1. 1.

    der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,

  2. 2.

    der Pflichtige auf die Rechtsfolge des Satzes 1 hingewiesen worden ist und

  3. 3.

    er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes zur Abgabe der Erklärung befugt ist.

(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. § 40 ist anzuwenden.