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§ 23 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 SVwVG – Wegnahme

(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollstreckungsbeamte sie ihm wegnehmen.

(2) Hat der Pflichtige eine Person herauszugeben, so kann der Vollstreckungsbeamte sie jedem wegnehmen, bei dem sie angetroffen wird.

(3) Wird die Sache oder Person nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung dahin abzugeben, dass er nicht wisse, wo die Sache oder die Person sich befinde.

(4) Dem Antrag an das Amtsgericht, dem Pflichtigen die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 883 Abs. 3, §§ 478 bis 480, 483, 802e und §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung entsprechend.