§ 14 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 14 SVwVG – Vollstreckungsbehörde
(1) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verwaltungsakte von anderen als den nach Absatz 1 zuständigen Behörden vollstreckt werden.