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§ 93 SVwVfG
Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Landesrecht Saarland

Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse

Titel: Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-5
Normtyp: Gesetz

§ 93 SVwVfG – Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. 2.
    die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
  3. 3.
    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  4. 4.
    die gefassten Beschlüsse,
  5. 5.
    das Ergebnis von Wahlen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.