§ 92 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Schlussvorschriften
§ 92 SVWO – Amtshilfe
Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.