Gesetze

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§ 89 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 89 SVWO – Gebührenfreiheit

Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben.