§ 89 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Schlussvorschriften
§ 89 SVWO – Gebührenfreiheit
Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben.