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§ 73 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane → Erster Abschnitt – Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 73 SVWO – Erste Sitzung der Vertreterversammlungen

(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muss spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.

(2) 1Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung. 2Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.

(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. 1.
    Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung,
  2. 2.
    Wahl des Vorstandes.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.

Zu § 73: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).