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§ 7 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 7 SVWO – Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.

(2) Wird ein Wahlausschuss von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.