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§ 6 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 6 SVWO – Entschädigung der Wahlbeauftragten

(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entscheidet.

(2) Die Entschädigung der Landeswahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.

Zu § 6: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).