§ 46 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung → Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung
§ 46 SVWO – Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber
In den Fällen des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden.
Zu § 46: Neugefasst durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274).