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§ 27 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 27 SVWO – Information der Wahlberechtigten

(1) 1Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, ist den Trägern der zugelassenen Vorschlagslisten durch den Versicherungsträger Gelegenheit zu geben, die Liste, Wahlbewerber sowie die sozialpolitische Zielsetzung der die Liste tragenden Vereinigung für die Wahlberechtigten darzustellen. 2Vergleichende Darstellungen sind unzulässig. 3Der Vorstand oder der Verwaltungsrat oder ein vom Verwaltungsrat bestimmter Erledigungsausschuss legt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die geeignete Form der Darstellung fest. 4Er stellt sicher, dass sich jede der zugelassenen Vorschlagslisten in gleichem Umfang und auf die gleiche Weise darstellen kann und dass den Listenträgern jeder zugelassenen Vorschlagsliste die festgelegte Form der Darstellung und das Datum, bis zu dem die Darstellung in der geeigneten Form dem Versicherungsträger spätestens vorliegen muss, schriftlich bekannt gegeben wird. 5Die Bekanntgabe hat unverzüglich nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste zu erfolgen. 6Die Darstellung der zugelassenen Vorschlagslisten soll insbesondere im Rahmen von Mitgliederzeitschriften des Versicherungsträgers oder in dessen sonstigen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der Wahl stehen, erfolgen; sie muss bis zum 20. Tag vor dem Wahltag erfolgt sein. 7Die Versicherungsträger können ihren Veröffentlichungen eine nicht freigemachte Postkarte beilegen, mittels derer die Wahlberechtigten die Darstellungen der zugelassenen Vorschlagslisten anfordern können.

(2) Hat der Wahlausschuss Zweifel, ob die von dem Träger einer zugelassenen Vorschlagsliste vorgelegte Darstellung den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht, trifft er die Entscheidungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Darstellung der festgelegten Form entspricht.

(3) 1Die Versicherungsträger sollen die Wahlberechtigten in geeigneter und angemessener Weise über den Zweck und den Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung informieren. 2Hierzu können sie sich insbesondere der Mittel bedienen, mit denen sie auch der ihnen nach § 13 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtungen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch nachkommen. 3Die Information der Wahlberechtigten kann mit der Aushändigung oder Übermittlung der Wahlunterlagen verbunden werden.

Zu § 27: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274).