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§ 20 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 20 SVWO – Listenzusammenlegung

(1) 1Die Listenvertreter können die Erklärung, dass ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. 2Die Erklärung muss innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind. 3Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vorschlagsberechtigten Organisation bis zum Ende der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzusammenlegung jederzeit den Kontakt zu den anderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu ermöglichen.

(2) 1Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und seines Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber ersichtlich sein. 2Die Vorschlagsliste in der Fassung, die sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlausschuss bestimmt. 3An die Stelle der in § 15 Abs. 3 geforderten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten Listenvertreter.

Zu § 20: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274) und G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).