§ 1 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht
Erster Teil – Wahlorgane
§ 1 SVWO – Wahlorgane
Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1.der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
- 2.die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
- 3.der Bundeswahlausschuss und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
- 4.die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).
Zu § 1: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).