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§ 1 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 1 SVWO – Wahlorgane

Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind

  1. 1.
    der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
  2. 2.
    die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
  3. 3.
    der Bundeswahlausschuss und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
  4. 4.
    die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).

Zu § 1: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).