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§ 9 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUEV
Gliederungs-Nr.: 53-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 SUEV – Versuchspersonal für die Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln

(1) Soldaten, die zur Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem Kommandowege vorübergehend eingesetzt sind, sind Angehörige des Versuchspersonals für die dienstliche Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln. Dies gilt auch für Soldaten, die zur dienstlichen Erprobung von Abwehrmitteln an Minen und ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem Kommandowege vorübergehend eingesetzt sind, wenn eine Mine oder ein ähnliches Kampfmittel den Unfall verursacht hat.

(2) Minen sind Behälter mit Sprengstoffen oder Formkörper aus Sprengstoffen, die auf dem Lande oder im Wasser verlegt und unter Verwendung von Explosivstoffen auf mechanischem, chemischem oder elektrischem Wege durch Berührung, Annäherung oder nach Ablauf einer vorher bestimmten Zeit gezündet werden. Ähnliche Kampfmittel sind sonstige Kampfmittel, die Explosivstoffe oder andere gefährliche Stoffe enthalten oder aus solchen Stoffen bestehen.

(3) Zur dienstlichen Erprobung gehören auch das Befördern, Verlegen, Wiederaufnehmen und sonstige dienstliche Verrichtungen, soweit die Tätigkeiten mit der Erprobung im Zusammenhang stehen.