§ 4 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
§ 4 SUEV – Springendes Personal der Luftlandetruppen
Soldaten, die
- 1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
- 2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
- 3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
- 4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
sind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.