Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUEV
Gliederungs-Nr.: 53-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 SUEV – Springendes Personal der Luftlandetruppen

Soldaten, die

  1. 1.

    einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,

  2. 2.

    im Fallschirmsprung ausgebildet werden,

  3. 3.

    zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,

  4. 4.

    mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,

sind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.