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§ 14 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten → Unterabschnitt 1 – Arten der Dienstzeitversorgung

Titel: Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVG
Gliederungs-Nr.: 53-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 SVG – Arten der Dienstzeitversorgung

Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:

  1. 1.

    Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

  2. 2.

    Unfallruhegehalt,

  3. 3.

    Übergangsgeld,

  4. 4.

    Ausgleich bei Altersgrenzen,

  5. 5.
  6. 6.

    Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3,

  7. 7.

    Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2,

  8. 8.

    Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5,

  9. 9.

    Leistungen nach den §§ 70 bis 74,

  10. 10.

    Einmalzahlungen nach § 89b.

Zu § 14: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160), 15. 3. 2012 (BGBl I S. 462) und 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.