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§ 3 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SVerfSchG – Beobachtungsaufgaben

(1) Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet

  1. 1.

    Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

  2. 2.

    sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,

  3. 3.

    Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

  4. 4.

    Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland,

  5. 5.

    Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind,

soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen.

Die Beobachtung erfolgt durch gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die in Satz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1, 3 und 5 legt der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport die Beobachtungsobjekte fest.

(2) Die Abteilung für Verfassungsschutz unterrichtet den Minister für Inneres, Bauen und Sport regelmäßig und umfassend über ihre Auswertungsergebnisse. Ziel der Unterrichtung ist, die Landesregierung in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen. Die Unterrichtung dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch die Verfassungsschutzbehörde über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1.