§ 20 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung
§ 20 SVerfSchG – Nachberichtspflicht
Erweisen sich Informationen nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zu einer anderen Bewertung der Informationen führen könnte oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.