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§ 15b SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 15b SVerfSchG – Weitere Auskunftsverlangen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf von denjenigen, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Bestandsdaten verlangen, soweit dies zur im Einzelfall Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 113 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse (§ 113 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz) sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.

(3) Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 15a Absatz 1 entsprechend.

(4) Die betroffene Person ist in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 haben die Verpflichteten die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.

(6) Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.