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§ 15a SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 15a SVerfSchG – Auskünfte an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskünfte gemäß § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S.2097), zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 einholen. Über das Einholen der Auskünfte entscheidet der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder sein Vertreter auf Antrag. Der Antrag ist durch einen Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu stellen und zu begründen. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport unterrichtet die G 10-Kommission (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, Artikel 2 des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und anderer Gesetze) über die Entscheidung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Minister für Inneres, Bauen und Sport den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.

(2) Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat den Minister für Inneres, Bauen und Sport unverzüglich aufzuheben.

(3) Für die Verarbeitung der nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes über die Durchführung von § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und der Absätze 1 bis 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu geben.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes (§ 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) zur Erfüllung von dessen Aufgaben nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung von § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und der Absätze 1 bis 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu geben.