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§ 14 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SVerfSchG – Dateianordnungen

(1) Die Verfahrensbeschreibung nach § 9 Abs. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes sowie Überprüfungsfristen sind für jede automatisierte Datei in einer Dateianordnung zusammenzufassen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor ihrem Erlass anzuhören.

(2) In der Dateianordnung über automatisierte personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.