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Art. 86 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 2. Kapitel – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 86 SVerf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern und Staatssekretären als weiteren Mitgliedern.