Art. 70 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. Kapitel – Der Landtag
Art. 70 SVerf
(1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.
(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.