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Art. 16 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 1. Abschnitt – Die Einzelperson

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 16 SVerf

Die Wohnung ist unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.